Kostenloser Unfallabwicklungs- Service

Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall und wissen nicht wie es weiter geht, dann sind Sie hier genau richtig !

Wir kümmern uns für Sie um einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Sachschaden zunächst einmal feststellt.

Verkehrsunfall A 2 in Richtung Hannover 26.05.2008

Verkehrsunfall A 2 in Richtung Hannover 26.05.2008

Wenn das Sachverständigengutachen vorliegt und die Höhe des Schadens an Ihrem Fahrzeug feststeht, wird nun zu entscheiden sein, ob Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt repariert werden kann oder evt. ein Ersatzfahrzeug beschafft werden muß, weil bei Ihrem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Auch hier helfen wir Ihnen gern eine sinnvolle und gegenüber der gegnerischen Versicherung auch durchsetzbare Entscheidung zu treffen.

Abrechnung gemäß Sachverständigengutachten – fiktive Abrechnung

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Sie lassen Ihr Fahrzeug überhaupt nicht oder nur teilweise reparieren. In diesem Fall ist es sinnvoll sich den durch den Sachverständigen festgestellte Schaden als fiktiven Schaden abzurechnen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass der Schaden nur OHNE die gesetzliche Umsatzsteuer von der Versicherung beglichen und zu meist bargeldlos auf Ihr Konto überwiesen wird.

Mit diesem Geld können Sie dann machen was Sie wollen, Sie können Ihr Fahrzeug teilweise oder auch garnicht reparieren lassen, diese Entscheidung steht Ihnen völlig frei.

Sollten Sie es sich innerhalb 3 Jahren anders überlegen und Ihr Fahrzeug doch reparieren lassen, reichen Sie einfach die Rechnung bei der gegnerischen Versicherung ein und die gesetzliche Umsatzsteuer wird nachträglich überwiesen, allerdings nur in der Höhe wie sie angefallen ist und nicht mehr als sie ursprünglich im Sachverständigengutachten ausgewiesen worden ist.

Vorsicht bei Abtrittserklärungen gegenüber der Werkstatt

Hier ist Vorsicht geboten. Im Fall das die gegnerische Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe zahlt ( Beispiel: Die generische Versicherung weist Ihnen eine Mitschuld am Unfall nach ) verlangt die Werkstatt die vollen oder teilweisen Reparaturkosten von Ihnen.

Wer denkt, dass eine unterschriebene Abtrittserklärung in einer Werkstatt den Geschädigten von Zahlungen an die Werkstatt entbindet, der irrt gewaltig. Der Geschädigte ist nämlich der Auftraggeber der Reparatur und der Auftraggeber hat auch den Rechnungsbetrag für den Fall zu bezahlen, indem die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt. Also wenn Sie eine Abtrittserklärung in Ihrer Werkstatt unterschreiben, dann drängen Sie darauf, dass vor Beginn der Reparatur an Ihrem Fahrzeug erst die Kostenübernahmebestätigung der gegerischen Versicherung vorliegen muss, das erspart in Einzelfällen viel Ärger und viel Geld.

Es sind hier Fälle bekannt, in denen Geschädigte auf über 30.000,– € Reparaturkosten sitzen geblieben sind, weil sich im Laufe der Schadenabwicklung herausgestellt hat, dass entweder die gegnerische Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe eintrittspflichtig war, weil den geschädigten eine Mitschuld trifft oder er seine Mitschuld nicht wiederlegen konnte. Eine nicht vollständige Übernahme des Schadens kann nämlich bereits aus der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeuges hergeleitet werden und diese enntsteht bereits in extremfällen wenn Sie Ihr Fahrzeug in Bewegung setzen.

Unfallersatzwagen / Nutzungsausfallpauschale

Bei einem Unfall steht Ihnen für die Zeit in der Sie Ihr eigenes Fahrzeug nicht nutzen können entweder ein Leihwagen oder eine Nutzungsausfallpauschale zu. Beachten Sie hierbei bitte, dass sollte Ihr eigenes unfallbeschädigtes Fahrzeug schon etwas älter sein, nicht die gleiche Leihwagenklasse zusteht in der sich Ihr Fahrzeug befindet. Um Ärger bei der Kostenerstattung zu vermeiden, sollte der Leihwagen eine Klasse unter dem eigenen gewählt werden. Achten Sie auch auf die Tarife, viele Autovermieter schlagen gern auf den „Normal Tarif“ noch etwas oben drauf, dass nennt sich dann Unfallersatztarif, meist gibt aber auch das viel Ärger bei der späteren Erstattung durch die gegnerische Versicherung. Achtung auch hier gild, Sie sind der Auftraggeber und wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe zahlt, dann zahlen Sie den Rest !

was ist weiter nach einem Verkehrsunfall zu beachten an dem man selbst keine Schuld trägt ?

Wer an einen Verkehrsunfall beteiligt ist, sollte zunächst einen kühlen Kopf bewahren, auf Aussagen und Äußerungen gleich welcher Art unbedingt verzichten, ein Unfall kann immer passieren und keiner hat diesen mit Absicht verursacht, also ruhig und besonnen bleiben und immer die Polizei hinzuziehen.

Es sollten auf keinen Fall Aussagen zum Unfallhergang oder Eingeständnisse gleich welcher Art vor Ort gemacht werden, evt. Ordnungsgelder sollten ebenfalls auf keinen Fall vor Ort bezahlt werden, dies kommt einem Schuldanerkenntnis gleich und ist im nach herein meist nicht mehr zu korrigieren.

Tauschen Sie mit Ihrem Unfallpartner die Personalien aus, lassen Sie sich den Ausweis und den Führerschein zeigen und notieren sie alle relevanten Daten. Fertigen Sie so viel wie möglich Lichtbilder an und zeichnen eine Skizze vom Unfallort.

Hilfreich sind hierbei vorgefertigte Unfallfragebögen wie es sie u.a. beim ADAC, AVD, oder anderen Organisationen gibt.

Wenn das Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrfähig ist und es abgeschleppt werden muss beauftragen am besten Sie selbst ein Abschleppunternehmen und lassen es in die Werkstatt Ihrer Wahl
schleppen.

Sollten die Beschädigungen so erheblich sein, dass sich eine Reparatur voraussichtlich nicht mehr lohnt, oder sie ein so stark verunfalltes Fahrzeug auch nach einer Reparatur selbst nicht mehr fahren möchten, so lassen sie das Fahrzeug am besten gleich zu einem Gebrauchtwagenhändler
schleppen welcher sich auch mit dem Ankauf von Unfallfahrzeugen sowie der
Schadenabwicklung beschäftigt. Dies kann in sofern hilfreich sein, als dass man sich nicht um die Schadenabwicklung wie z.B. die Beauftragung eines Gutachters, der Überprüfung des Gutachtens sowie Verhandlungen mit der gegnerischen oder eigenen Versicherung herum ärgern muss. Dies übernimmt zumeist der Fahrzeughändler ggf. in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht für sie.

Verkehrsunfall A 2 in Richtung Hannover 26.05.2008

Verkehrsunfall A 2 in Richtung Hannover 26.05.2008

Wichtig ist auch, dass sie bei einem Schaden an dem sie selbst nicht schuld sind niemals den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren,
viele Versicherungen rufen den geschädigten meist an und bieten einen
unkomplizierten Gutachterservice ihrer eigenen Versicherung an, in dem Moment in dem Sie dieses Angebot akzeptieren, haben sie schon verloren.

Der Gutachter der gegnerischen Versicherung
wird den Schaden selbst so gering wie möglich einschätzen, bei einem
Totalschaden sei er auch nur wirtschaftlich, den Widerbeschaffungswert gering halten und den Restwert sehr hoch ansetzen.

Dies hat dann zur Folge, dass sie ihren Ersatzwagen bei einem Hinterhofhändler oder einer Privatperson ohne jede Garantie und Sachmängelhaftung des Händlers kaufen müssen und somit kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung haben und wollen sie dies haben, so geht dies meist nur über eine Klage gegen die gegnerische Versicherung.

Die Erfolgsaussichten hierbei sind allerdings relativ gering, denn sie haben den Gutachter ja selbst beauftragt und somit können sie schlecht an ihrem eigenen Gutachten herum mäkeln.

Der Gutachter jedoch wird ja aber von der Versicherung bezahlt, die im Endeffekt ja auch den Schaden an ihrem Fahrzeug bezahlen soll, somit wird er immer die Interessen der Versicherung vertreten, ihre jedoch nur in soweit wie es unumgänglich ist, nämlich immer im absolut unterem Bereich.

Beispiel 1.

für die Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens – errechnet durch einen Gutachter der gegnerischen Versicherung für einen DaimlerChreysler CL 600 AMG Bj. 2000 mit Vollausstattung

und 131177 km Laufleistung.

Widerbeschaffungswert desFahrzeuges 19800,00 €

Restwert ihres Fahrzeuges –

höchstes von mindestens 3 Angeboten: 6900,00 €

(Diesen Betrag erhalten sie von einem Kfz-Händler) welcher über eine
Fahrzeugrestwertbörse das höchste Gebot abgegeben
hat.) Der Betrag wird seitens der Versicherung vom Wider-beschaffungswert abgezogen)

Zahlung der Versicherung: 12900,00 €

Beispiel 2

für die Berechnung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen welcher zur Überprüfung des Gutachtens der gegnerischen Versicherungs heran gezogen wurde:

DaimlerChreysler CL 600 AMG Bj. 2000 mit Vollausstattung

mit 131177 km Laufleistung.

Widerbeschaffungswert des Fahrzeuges lt.
DAT Bewertung: 23450,00 €

(DAT – Deutsche Automobil-Treuhand GmbH -ist ein unabhängiges Fahrzeugbewertungssystem wie auch z.B. EurotaxSCHWACKE )

Restwert ihres Fahrzeuges –

höchstes von mind. 3 Angeboten: 6900,00 €

(Diesen Betrag erhalten sie von einem Kfz-Händler welcher über eine
Fahrzeugrestwertbörse das höchste Gebot abgegeben hat.) Der Betrag wird seitens der Versicherung vom Widerbeschaffungswert
abgezogen)

Zahlung der Versicherung: 16550,00 €

Ersparnis der gegnerischen Versicherung zu Ihren

Lasten: 3650,00 €

Wie sich auch in diesem Fall herausstellte, war für den vom Versicherungsgutachter festgelegten Widerbeschaffungswert kein
einziges vergleichbares Fahrzeug zu bekommen, weder bei einem freien Händler und schon gar nicht bei einem Vertragshändler. Dies war um so tragischer als dass der Kunde das nun verunfallte Fahrzeug 4 Monate zuvor bei der Mercedes Benz Niederlassung Magdeburg zum Preis von 26.900,00 € mit einem Jahr Garantie erworben hatte.

Diese Angelegenheit liegt nun bei einem
Rechtsanwalt der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist zur Klärung vor dem
zuständigen Landgericht. Wer nun keine Rechtschutzversicherung besitzt hat auch noch die zunächst anfallenden Kosten zu tragen, diese können mit Einholung eines vom Gericht angeordnetem erneuten Gutachten mehrere Tausend Euro je nach Streitwert betragen.

Gewinnt man den Prozess ist noch alles gut und die verauslagten Kosten erstattet die gegnerische Versicherung, gewinnt man nur zum Teil so bleibt man auch auf einem Teil der kosten sitzen, verliert man aber ganz, so hat man nicht nur seine eigenen verauslagten Kosten in den Sand gesetzt sondern darf nun auch noch die Gerichtskosten und die Kosten für den
gegnerischen Anwalt der Versicherung übernehmen.

Man kann davon ausgehen, dass ein Prozess in
der ersten Instanz, wenn man ihn denn verliert zusammen mit einem Sachverständigengutachten bei einem Streitwert von 24.000,– € ungefähr 8000,– € Gesamtkosten verursacht.

Also, nehmen sie ihren eigenen Gutachter,
suchen sie sich diesen ggf. aus dem Telefonbuch heraus, er wird ihre

Interessen ordnungsgemäß vertreten, hierbei stehen ihnen auch die großen
Prüforganisationen wie TÜV, KÜS, DEKRA, FSP usw. zur Verfügung.

Wenn Sie mit allem aber selbst nichts zu tun haben wollen, überlassen sie das alles uns, wir kümmern um für sie darum, dass Ihr Schaden angemessen und nach den Ihnen zustehenden gesetzlichen Bestimmungen reguliert wird.

Es kann nur immer wieder daruf hingewiesen werden, schalten Sie immer ein Rechtsanwalt mit dem Fachgebiet Verkehrs- und Versicherungsrecht zur Abwicklung des Ihnen entstandenen Schadens ein. Insbesondere bevor Angaben gegenüber der Polizei oder der Versicherung gemacht werden sollen oder müssen, hierzu sollte unbedingt zuvor Einsicht in die Verkehrsunfallakte genommen werden. Auch Versicherungen versuchen gerade in der heutigen Zeit, gerechtfertigte Schadenersatzansprüche abzuweisen oder zu kürzen, somit sollte hierzu, bevor etwas zu
Papier gebracht wird, immer fachkundiger Rat eingeholt werden.

weitere sachdienliche Tips und Urteile finden Sie unter

http://www.captain-huk.de/

In unserem Unternehmen beschäftigen wir extra für diese Fälle eine gut ausgebildete Fachkraft die zur Abwicklung eines Haftpflichtschadens einige Ratschläge geben kann oder die Abwicklung direkt übernimmt. Dieser Service ist selbstverständlich kostenlos.

Erst wenn es notwendig wird, der gegnerischen Versicherung, falls nötig auch vor Gericht, beweisen zu müssen, dass sich der Unfallhergang genau wie im Anspruchstellerfragebogen unseres Kunden zugetragen hat, fallen für unseren Kunden Kosten wie z. B. für eine Unfallrekonstruktion an. Hier ein kleines Video einer durch einen Sachverständigen durchgeführten Rekonstruktionsfahrt, die letztendlich bewiesen hat, dass die Darstellung des Verursachers nicht stimmen konnte. Dieser eindeutig falschen Darstellung des Unfallverursachers hatte sich die gegnerische Versicherung erwartungsgemäß angeschlossen und somit die  Leistung von Schadenersatz an unseren Kunden abgelehnt.

Obwohl der Verursachers des Schadens auf das Fahrzeug unseres Kunden auffuhr, behauptete dieser später unser Kunde wäre rückwärts vor einer  Ampel auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren. Hierbei lag bereits ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen vor, der diese Variante als möglich ansah. Durch Fahrversuche konnte nun bewiesen werden, dass die Schilderung des Unfallgegners, des Sachverständigen der gegnerischen Versicherung eindeutig falsch und schlichtweg unmöglich waren, so dass die gegnerische Versicherung zur Begleichung des Schadens verurteilt wurde.

 

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