Sie sind selbständig und haben Probleme mit der Beitragsberechnung als freiwillig gesetzlich Versicherter?
Dann hier ein paar hilfreiche Tipps:
Problem 1
Zahlung des Mindestbeitrages als freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung
Sie sind freiwillig gesetzlich versichert und bezahlten zunächst den Mindestbeitrag aufgrund Ihres Antrages auf „einkommensabhängige Beitragsbemessung“ bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Nun sollen Sie Ihre Einkommenssteuererklärung nachträglich vorlegen um ihren nur vorläufig auf den „Mindestbetrag“ veranlagte Beitragslast endgültig berechnen zu können.
Hier ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn Ihr Einkommenssteuerbescheid aufgrund einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beruht (Einnahmen- und Überschussrechnung)
Noch komplizierter wird es, wenn Sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Verlustvorträge zu verzeichnen sind und im Abgabejahr der Einkommenssteuererklärung ein hoher Gewinn erzielt wurde.
Die Krankenkasse berechnet hier nämlich nur den Gewinn für das Wirtschaftsjahr, an Ihren Verlusten des Vorjahres will sie sich aber nicht beteiligen und dies entspricht sogar den gesetzlichen Bestimmungen, denn man muss wissen, dass das Sozialrecht nicht mit dem Steuerrecht konvertibel ist.
Hier werden völlig andere Berechnungsmethoden angewandt, das bedeutet im Einzelfall, dass selbst wenn der Einkommenssteuerbescheid 0,00 € Gewinn ausweist, hier zuvor aber der Verlustabzug aus dem Vorjahr von einem positiven Gewinn im Wirtschaftsjahr seitens des Finanzamtes abgezogen worden ist, nur das positive Einkommen zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen wird.
Beispiel der Besteuerungsgrundlagen aus einem Steuerbescheid
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
als Einzelunternehmer 100.000,00€
Einkünfte laut gesonderter Feststellung
aus Gbr. 150.000,00€
Gesamtbetrag der Einkünfte 250.000,00€
Verlustvortrag 250.000,00€
ab im Kalenderjahr 2011 geleistete Zuwendungen
§ 10 b EStG im Veranlagungszeitraum abzugsfähig
Sonderausgaben – Pauschalbetrag -100,00€
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen -100,00€
zu versteuern nach Grundtarif -100,00€ 000,00€
festzusetzende Einkommenssteuer 000,00€
Noch schlimmer wird es, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht unmittelbar nach Abschluss des Wirtschaftsjahres abgeben, hier ist nämlich zusätzlich zu beachten, dass die dann seitens der Krankenkasse berechneten Beiträge so lange zum „Höchstsatz“ erhoben werden, bis Sie eine NEUE Einkommenssteuererklärung einreichen, erst dann werden die Beiträge wieder angepasst.
Soll heißen, Sie reichen für das Wirtschaftsjahr 2010 eine Steuererklärung wie im vorherigen Beispiel beschrieben im Dezember 2011 bei Ihrer Krankenkasse ein (vorher wird Ihnen noch kein Steuerbescheid Ihres Finanzamtes vorliegen). Die Berechnung erfolgt seitens der Krankenkasse nachträglich zum Höchstsatz (ca. 670,00 € monatlich).
Dieser Betrag wird dann erst, nach der Einreichung der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2011, wieder geändert, nun aber nicht rückwirkend sondern zum darauffolgenden Monat der Einreichung des Steuerbescheides bei Ihrer Krankenkasse.
Der zur Neuberechnung der Krankenkassenbeiträge notwendige Steuerbescheid Ihres Finanzamtes wird Ihnen aber erst frühestens Ende 2012 vorliegen, so dass Sie über den gesamten Zeitraum den Höchstbeitrag als freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied bezahlen müssen.
Wir nehmen nun an, Ihr Steuerbescheid für 2011 liegt Ihnen am 01.10.2012 vor, mit diesem erfolgt die Neuberechnung der Beiträge durch die Krankenkasse, allerdings erst für den nachfolgenden Monat der Einreichung der Steuererklärung bei Ihrer Krankenkasse, somit zum 01.11.2012.
Bis zu diesem Datum, dem 01.11.2012, zahlen Sie den Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied, wenn Sie nun denken, das bereits gezahlte Krankenkassenbeiträge aufgrund Ihrer nun nachgewiesenen geringeren Einkünfte nun zurück gezahlt werden, irren Sie wieder gewaltig. Die verbleiben bei der Krankenkasse, einen gesetzlichen Rückzahlungsanspruch gibt es nämlich nicht. Erst ab Datum der Neuberechnung werden dann Ihre Beiträge wieder bis zur nächsten Einrechnung Ihrer Einkommenssteuererklärung so verbleiben.
Dies ist besonders für Unternehmer schwierig, bei denen die Einkünfte jährlich stark schwanken oder ihr Umlaufmittelvermögen fremdfinanziert, durch Darlehen, Wechsel oder ähnliches ist und das Umlaufmittelvermögen jährlich stark schwankt, insbesondere wenn hier der Steuererklärung nur eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu Grunde liegt bei der nur das Zu- und Abflussprinzip wirkt.
Steuerlich ist dies natürlich nicht zu beanstanden und wird auch entsprechend durch zuvor festgestellte Verlustvorträge entsprechend ausgeglichen, nicht aber im Sozialrecht, denn da werden Äpfel mit Birnen verglichen.
Hier ein Vergleichsschreiben einer Krankenkasse:
Ihre einkommensabhängige Beitragsbemessung
Sehr geehrter Herr Katlubsky,
vielen Dank für die Übersendung Ihres Einkommensteuerbescheides 2010.
Ihre monatlichen Beiträge berechneten wir seit 01.05.2010 allein aufgrund Ihrer Angaben in den Anträgen auf einkommensabhängige Beitragsbemessung.
Die Beiträge galten unter Vorbehalt bis zu Erstellung Ihres ersten Einkommensteuerbescheides nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit.
Die XXL Krankenkasse ermittelt die einkommensabhängigen Beiträge individuell nach dem aktuellen Einkommensteuerbescheid.
Nachdem Ihnen der erste Einkommensteuerbescheid
mit Einkünften aus Ihrer selbständigen Tätigkeit vorliegt, ist Ihr Beitrag ab
Beginn der Versicherung als Selbständiger neu zu prüfen.
Grundlage für die Beitragsbemessung der freiwillig versicherten Mitglieder sind nach § 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die
Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen
Mitglieds bestimmen.
Nach Ihrem Einkommensteuerbescheid 2010, erstellt am 08.09.2011, erzielen Sie monatliche beitragspflichtige Einnahmen von 7577,25 €. Da diese beitragspflichtigen Einnahmen Ihre Schätzung in
den Anträgen auf einkommensabhängige Beitragsbemessung übertrafen, ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Versicherten einer Versichertengruppe eine rückwirkende Korrektur erforderlich.
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Wir korrigieren Ihre Beitragsbemessung für die Zeit vom 01.05.2010 bis 31.12.2011. Nach Ihren monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen von 7577,25 € errechnet
sich daraus ein Beitrag
ab 01.05.2010 (bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2010 = 3.750,00 EUR) ohne
Krankengeldanspruch.
zur Krankenversicherung von zur Pflegeversicherung von
ab 01.05.2010 544,09 € 73,13 €
von insgesamt monatlich 617,22 €
ab 01.01.2011 (bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2010 = 3.712,50 EUR) ohne
Krankengeldanspruch.
zur Krankenversicherung von zur Pflegeversicherung von
ab 01.01.2011 561,00 € 72,39 €
von insgesamt monatlich 633,39 €
ab 01.01.2012 (bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2010 = 3.825,00 EUR) ohne Krankengeldanspruch.
zur Krankenversicherung von zur Pflegeversicherung von
ab 01.01.2012 577,77 € 74,59 €
von insgesamt monatlich 652,36€
Die festgesetzten Beiträge gelten ohne Befristung.
Im Krankenversicherungsbeitrag für den
Beitragsmonat ab Mai 2010 ist der Zusatzbeitrag von monatlich 9 € enthalten.
Überweisen Sie monatlich den Zusatzbeitrag zusammen mit Ihrem Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, dann berücksichtigen Sie bitte den v. g. Beitrag bei Ihrer monatlichen Zahlung. Wenn Sie sich für das bequeme und kostengünstige Lastschriftverfahren entscheiden, erhalten Sie einen attraktiven Nachlass von 8% auf den Zusatzbeitrag. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung, vielen Dank.
Haben Sie den Zusatzbeitrag bereits im Voraus entrichtet oder im Lastschriftverfahren einziehen lassen, ist die von Ihnen geleistete Zahlung und der Ihnen gewährte Nachlass bei den v. g. Beträgen nicht berücksichtigt. Als Monatsbeitrag ist dann der um 9 € verminderte Gesamtbeitrag zu überweisen.
Für die Vorauszahlung Ihrer anderen Beiträge dürfen wir keinen Nachlass gewähren.
Die in diesem Bescheid festgesetzten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ergehen im Namen der Pflegekasse der XXL-Krankenkasse.
Bitte überweisen Sie diesen Betrag bis zum 30.01.2012 auf unser Konto und geben Sie dabei Ihre Versichertennummer an.
Sofern Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen beabsichtigen wir, die Nachzahlung mit dem Beitrag für den nächsten Monat abzubuchen.
Sollten Sie damit nicht einverstanden sein oder ist Ihnen der
Ausgleich in einer Summe nicht möglich, unterbreiten Sie uns bitte einen
angemessenen Ratenzahlungsvorschlag bis zum 30.01.2012.
Ändert sich der Beitragssatz zur Kranken- und loder Pflegeversicherung,
informieren wir Sie durch unsere Mitgliederzeitschrift Aktiv. Ihre Beiträge
berechnen wir dann neu.
Wenn sich Ihre regelmäßigen beitragspflichtigen Einnahmen ändern, (als Nachweis bitte den Einkommensteuerbescheid beifügen), ist eine Neuberechnung der Beiträge möglich.
Bedenken Sie dabei, dass, nach dem der XXL-Krankenkasse jetzt Ihr erster
Einkommensteuer¬bescheid vorliegt, nach gesetzlicher Vorgabe zukünftig
niedrigere Einkünfte frühestens mit dem Ersten des auf die Vorlage des
Nachweises folgenden Monats berücksichtigt werden können.
Bitte melden Sie uns auch alle anderen Änderungen, die für Ihr
Versicherungsverhältnis maßgebend sein können.
Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gern.
Ihre XXL Krankenkasse
Gesetzliche
Krankenversicherung Körperschaft
des öffentlichen Rechts
XXL Krankenversicherung
22222 XLSTADT
XL- Straße 1
Kontoauszug
Sehr geehrter Herr Katlubsky,
Ihr Beitragskonto weist nach der Beitragszahlung den auf der 2. Seite vermerkten Saldo aus. Danach ergibt sich zu unseren Gunsten ein Betrag von 3.214,32 €, den Sie bitte überweisen wollen.
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre XXL Krankenkasse
Ihr Serviceteam
Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und trägt daher keine Unterschrift.
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zuzüglich weiterer Kontoauszüge mit Forderungen von insgesamt
ca. 10.000,00 €
Kurzabhandlung zur unterschiedlichen Berechnung der Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) und § 5 Abs. 2 EStG (Bilanz)
Anfangsbestand per 01.01.2009 +/- 000.000,00 €
Darlehen Investitionsbank Sachsen + 150.000,00 €
Einkauf von Umlaufmitteln – Mittelherkunft Darlehen – 150.000,00 €
Einkauf von Umlaufmitteln – Mittelherkunft Wechselverbindlichkeiten – 100.000,00 €
es erfolgen keinerlei Verkäufe, es entstehen keine ansetzbaren Kosten
im Wirtschaftsjahr 2009
Bestände per 31.12.2009
Kasse 000.000,00€
Bank 000.000,00€
Fahrzeugbestand
(Umlaufmittelvermögen – Fremdfinanziert
Bestand aus 2009, finanziert durch Darlehen und
Wechselverbindlichkeiten) 000.000,00€
000.000,00€
Gesamt:
Feststellung des Gewinnes nach § 4 Abs. 3 EStG per 31.12.2009 – 250.000,00€
somit durch die Finanzverwaltung festzusetzender Verlustvortrag
auf das Wirtschaftsjahr 2010 – 250.000,00€
Bestand im Unternehmen per 01.01.2010
Kasse 000.000,00€
Bank 000.000,00€
Fahrzeugbestand
(Umlaufvermögen – Fremdfinanziert durch Darlehen und
Wechselverbindlichkeiten
Bestand aus 2009 ) 250.000,00€
Gesamt: 000.000,00€
es erfolgen keine Ankäufe, keine Verkäufe von Umlaufmitteln oder von Anlagevermögen, es entstehen keinerlei anzusetzende Kosten für den
Zeitraum 01.01.2010 bis 31.10.2010
somit auszuweisender Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG
per 31.10.2010 000.000,00€
am 30.11.2010 verkauft die Firma einen Teil ihres Umlaufvermögens
(nach § 25 UStG ohne dabei einen Gewinn erzielt zu haben somit
Einkaufspreis = Verkaufspreis – zuvor durch Darlehen finanziert + 150.000,00€
auch bis zum 31.12.2010 werden keinerlei weitere Geschäftsvorfälle getätigt, gemäß Auftrag wird am 31.12.2010 der Jahresabschluss gemäß § 4 Abs. 3 EStG erstellt und es werden alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung abgegeben, dieser wird nun einen positiven Gewinn in Höhe von 150.000,00 € ausweisen obwohl der tatsächlich dem Unternehmer zur Verfügung stehende Gewinn 0,00 € beträgt, da in diesem Wirtschaftsjahr zwar Verkäufe stattfanden, diese allerdings mit dem Ergebnis: Einkauf = Verkauf.
Bestand im Unternehmen per 31.12.2010
Kasse + 150.000,00€
Bank 000.000,00€
Fahrzeugbestand
Umlaufvermögen – Fremdfinanziert
(Bestand aus 2009 finanziert durch Darlehen
und Wechselverbindlichkeiten aus 2009) 100.000,00€
Gesamt: + 150.000,00€
somit auszuweisender Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG per 31.12.2010 + 150.000,00€
Wichtig bei der Betrachtungsweise hier ist, dass die Umlaufmittel nicht dem Unternehmer gehören, sie sind als Sicherheit an das Kreditinstitut verpfändet, bzw. nur zweckgebunden zu verwenden.
Aus steuerlicher Sicht ist dies unschädlich, da der festgesetzte Verlustvortrag in Höhe
von 250.000,00 € aus dem Vorjahr ( 2009 ) zum Tragen kommt und somit auch nach Anrechnung des auszuweisenden Gewinnes gemäß § 4 Abs. 3 EStG in Höhe von 150.000,00 € ein Verlustvortrag für das Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von 100.000,00 € verbleibt.
Bei einer Einnahmen- Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden nur Einnahmen- und Ausgaben gebucht, hier wirkt das Zu- und Abflussprinzip, Bestände des Umlaufmittelvermögens, Darlehen und Wechselverbindlichkeiten werden zwar erfasst, fließen in die eigentliche Gewinnermittlung aber nicht ein, weder als Forderung noch als Verbindlichkeit, es erfolgt keine Gegenbuchung und somit wirken diese kostenneutral.
Dieser Umstand erfolgt erst bei einer Bilanzierung nach § 5 Abs. 2 EStG, hier werden Forderungen wie auch Verbindlichkeiten, Aktiva und Passiva sowie das Umlaufmittel- und Anlagevermögen zeitlich abgegrenzt und auch zur Gewinnermittlung herangezogen. Dies gewährleistet, die Ausweisung des Gewinnes oder Verlustes in dem Zeitraum in dem er tatsächlich entsteht. in diesem Fall spielen die Ausreichungen von Darlehen oder Wechselverbindlichkeiten für die Gewinnermittlung keine Rolle mehr da der sich erhöhende oder vermindernde Warenbestand gegen gebucht werden.
Werden nun Krankenkassenbeiträge nach einer Steuererklärung die auf Grundlage des § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen- Überschussrechnung) erstellt worden ist, ohne dass hier Verlustvorträge, wenn sie denn bestehen, in Ansatz gebracht, steht dies im krassen Widerspruch zur Gleichbehandlung mit dem Unternehmer dessen Steuererklärungen aufgrund einer Bilanzierung nach § 5 Abs. 2 EStG gefertigt worden.
Die Steuergesetzgebung lässt zwei Arten der Gewinnermittlung zu, die eine ist die Einnahmen- und Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, die andere ist die Bilanzierung nach § 5 Abs. 2 EStG, beide Berechnungsarten führen unter der Berücksichtigung der Verlustvorträge zum gleichen Ergebnis, ohne die Berücksichtigung selbiger aber zu einem völlig anderem. Es ist eben nicht möglich, wie hier geschehen Äpfel mit Birnen zu vergleichen.
Bei einer Bilanzierung ist der am 31.12.eines Jahres ausgewiesene Gewinn der Gewinn der im betreffenden Wirtschaftsjahr auch tatsächlich entstanden ist, er ist zeitlich abgegrenzt und betrifft tatsächlich eben nur dieses Wirtschaftsjahr.
Bei einer Gewinnermittlung nach dem Einnahmen- Überschussprinzip stellt sich dies anders dar, hier können wie in diesem Fall zeitliche Verschiebungen der Gewinnausweisung stattfinden, die unter Anwendung der Verrechnung von Verlustvorträgen zwar in steuerlicher Hinsicht zum gleichen Ergebnis kommen, im Sozialrecht aber denjenigen Unternehmer benachteiligen, der das Einnahmen- und Überschussprinzip nach den gesetzlichen Bestimmungen anwendet, es herrscht somit kein Gleichheitsgrundsatz.
Werden Verlustvorträge bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge unter Berücksichtigung einer Einnahmen- Überschussrechnung nicht in Abzug gebracht, führt dies dazu, dass zweckgebundene Darlehen der öffentlichen Hand (Investitionsbank Sachsen Anhalt) oder andere Fremdmittel zur Begleichung einer Beitragsschuld gegenüber der Krankenkasse eingesetzt werden, die dem Unternehmer für diese Zwecke überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Aus Sicht des Unterzeichners, macht sich der Unternehmer für den Fall, dass er zweckgebundene Darlehen oder anderweitige Fremdmittel zur Begleichung seiner Krankenkassenbeiträge verwendet, darüber hinaus in nicht unerheblichem Maße strafbar.
Beispiel steuerliche Berechnung nach § 4 Abs. 3
Einnahmen- und Überschussrechnung Einkauf 2009
Einkauf Wohnmobile im Wirtschaftsjahr 2009 – Bezahlung durch Darlehen 84000,00€
Einkauf wird in Kosten gebucht, nach Abflussprinzip – 84000,00€
Warenbestandserhöhung wird auf neutrales Konto gebucht,
somit keine Berücksichtigung 00000,00€
am 31.12.2009 stellt diese Ausgabe somit einen durch das Finanzamt festzustellenden steuerlichen Verlust von insgesamt 84000,00 € dar – 84000,00€
Dieser Verlustvortrag wird seitens der Finanzverwaltung festgestellt und auf das
Wirtschaftsjahr 2010 übertragen, die Wohnmobile verbleiben im Umlaufmittelvermögen
Beispiel steuerliche Berechnung nach § 4 Abs. 3 Einnahmen- und Überschussrechnung
Verkauf Wohnmobile im Wirtschaftsjahr 2010
Verkaufspreis 84000,00€
nach dem Zufluss Prinzip nun Gewinn + 84000,00€
Die Verringerung des Warenbestandes wird auf ein neutrales Konto verbucht und somit nicht berücksichtigt
Dieser Gewinn wird seitens der Finanzverwaltung festgestellt und für das
Wirtschaftsjahr 2010 nun auch als Gewinn ausgewiesen, zu einer Steuerlast kommt es dennoch nicht, da der Verlustvortrag aus dem Wirtschaftsjahr 2009 in gleicher Höhe zum Abzug kommt.
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmenüberschussrechnung
ermittelter Gewinn im Wirtschaftsjahr 2010 + 84000,00€
Verlustvortrag aus dem Wirtschaftsjahr 2009 – 84000,00€
tatsächlich realisierter Gewinn +/- 00000,00€
Beispiel steuerliche Berechnung nach § 5 Abs. 2 EStG (Bilanz)
Einkauf Wohnmobile im Wirtschaftsjahr 2009 / Mittelherkunft Wechsel
Einkaufspreis 84000,00€
Ausgabe Kasse / Passiva Konto – 84000,00€
Warenbestand wird gebucht und erhöht sich um / Aktiva Konto + 84000,00€
Das Aktiva und Passiva Konto mit dem erfassten Warenbestand wird berücksichtigt und periodisch abgegrenzt, somit +/- 00000,00€
Verkauf Wohnmobile im Wirtschaftsjahr 2010
Einnahme Kasse / Aktiva Konto
+ 84000,00€
Warenbestand wird gebucht und verringert sich um / Passiva Konto
– 84000,00€
Das Aktiva und Passiva Konto mit dem erfassten Warenbestand wird berücksichtigt und periodisch abgegrenzt, somit
+/- 00000,00€
tatsächlich realisierter Gewinn:
+/- 00000,00€
Auch hier stehen sich nach erfolgten Buchungen (§ 5 Abs. 2 EStG) Aktiva und Passiva neutral gegenüber, Gewinnausweisung somit zeitlich im Fall des Einkaufes und auch des Verkaufes = 00000,00 €.
Nachweislich sind die gesamten Umlaufmittel sowie das Anlagevermögen der
Kowalsky & Müller GbR durch zweckgebundene Darlehen der Investitionsbank Sachsen, der Deutschen Bank, durch Wechselverbindlichkeiten sowie einer alleinigen Privateinlage des Herrn Kowalsky finanziert und können somit nicht, zu einer Beitragsberechnung, herangezogen werden.
Insgesamt ist es nicht haltbar, dass Gewinne oder Verluste eines Unternehmens im Sozialrecht gegenüber dem Steuerrecht nicht entsprechend gleich behandelt werden, aus eben diesen vorbenannten Gründen, kommt es, zu eindeutigen Falschberechnungen zu Lasten des Unternehmers, der eine steuerlich, nicht zu beanstandenden Jahresabschluss gemäß § 4 Abs. 3 EStG fertigen lässt. Hier werden seitens der Krankenkasse Beiträge realisiert, die ihnen tatsächlich nicht zustehen.
Allein im Jahr 2010 sind Waren, die in den Vorjahren (2009) eingekauft wurden und somit zu steuerlichen Verlustvorträgen der Vorjahre geführt haben, nun nicht angerechnet worden. Allein diese stellen unter Berücksichtigung der angewendeten Berechnungsmethode der XXL Krankenkasse nun einen Gewinnwert von 84000,00 € dar, der überhaupt nicht erzielt worden ist. Dies bedeutet allein für den Verkauf von 2 Wohnmobilen werden Gewinne in Höhe von 84000,– € ausgewiesen, obwohl wenn man die Geschäftsvorfälle einzeln betrachten weder ein Verlust noch ein Gewinn im Wirtschaftsjahr 2010 erwirtschaftet wurde.
Sollten auch Sie Probleme mit zu hoch berechneten Krankenkassenbeiträgen haben, schreiben Sie uns, wir werden versuchen Ihnen bei Ihrem Problem zu helfen. Zur Zeit läuft hierzu eine Klage vor dem Sozialgericht in 1. Instanz.